Allgemeine Verkaufsbedingungen der energydach systems GmbH
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen der energydach systems GmbH (im Folgenden „Verkäuferin“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden „Käufer“) ausschließlich. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Verkäuferin in jedem Einzelfall wieder auf diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinweisen müsste.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Verkäuferin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer in seiner Bestellung auf allgemeine Geschäftsbedingungen verweist und die Verkäuferin nicht ausdrücklich widerspricht oder die Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. In der Bestellung des Käufers liegt ein verbindliches Vertragsangebot, das der Annahme durch die Verkäuferin bedarf. Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, ist die Verkäuferin berechtigt, ein Vertragsangebot des Käufers innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang bei der Verkäuferin anzunehmen. Die Verkäuferin kann das Vertragsangebot schriftlich annehmen (z.B. Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Ware an den Käufer.
3. Preise und Zahlung
Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware fällig und zu zahlen. Der Kaufpreis ist ohne Abzug zu zahlen, insbesondere ist der Käufer nicht zum Einbehalt einer Gewährleistungssicherheit berechtigt. Die Verkäuferin behält sich jederzeit eine Bonitätsprüfung des Käufers vor und ist - auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung - jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug.
4. Lieferung und Erfüllungsort
Die Ware wird je nach Vereinbarung durch den Käufer abgeholt oder von der Verkäuferin geliefert. Abholungen erfolgen EXW Hünegräben 12, 57392 Schmallenberg, Deutschland (INCOTERMS 2020). Lieferungen erfolgen DAP am vereinbarten Ort (INCOTERMS 2020), sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart. Bei Versendung der Ware trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager der Verkäuferin und die Kosten einer Transportversicherung, sofern der Käufer eine Versicherung wünscht. Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist das Lager der Verkäuferin. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet die Verkäuferin eine pauschale Entschädigung von EUR 100.00 pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) der Verkäuferin bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass der Verkäuferin überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Liefertermin
Der Liefertermin wird individuell vereinbart oder von der Verkäuferin mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und mangelfreien Selbstbelieferung der Verkäuferin. Kann ein verbindlicher Liefertermin im Einzelfall nicht eingehalten werden, ohne dass die Verkäuferin dafür ein Verschulden trifft, wird die Verkäuferin den Käufer unverzüglich informieren und einen neuen Liefertermin mitteilen. Kann die Lieferung auch zu dem neuen Liefertermin nicht erfolgen, darf die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
Ein verbindlicher Liefertermin kann von der Verkäuferin ohne ihr Verschulden beispielsweise im Fall von Höherer Gewalt nicht eingehalten werden. Höhere Gewalt ist dabei jedes Ereignis einschließlich seiner Folgen, das außerhalb des Einflussbereichs der Verkäuferin liegt und das von der Verkäuferin entweder bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht vorhergesehen werden konnte oder das von der Verkäuferin vernünftigerweise mit zumutbaren Mitteln nicht verhindert oder überwunden werden kann. Als Höhere Gewalt gelten beispielsweise die folgenden Ereignisse und ihre Folgen: Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Cyberangriffe die nicht mit üblichen Sicherheitsmaßnahmen abgewehrt werden konnten, Streiks, behördliche Maßnahmen.
Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften, in jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät die Verkäuferin in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises der verspäteten Ware (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspäteten Ware. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Verzuges sind ausgeschlossen. Der Verkäuferin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
6. Fotos zu Werbezwecken
Die Käuferin gestattet der Verkäuferin, auf Anfrage Fotos von der eingebauten Ware in dem entsprechenden Gebäude bzw. auf dem Grundstück zu erstellen und zu Werbezwecken zu verwenden (einschließlich der Veröffentlichung auf der Webseite und in sozialen Medien). Die Verkäuferin stellt dabei sicher, dass keine Personen auf den Fotos erkennbar sind. Der Käufer verpflichtet sich, mit seinen Kunden entsprechende Vereinbarungen zu treffen, die das Recht zur Ablichtung der eingebauten Ware sicherstellen.
7. Gewährleistung und Verjährung
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung bzw. dem Einbau zu erfolgen. Offensichtliche Mängel hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich in Textform anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Offensichtliche Mängel sind insbesondere sichtbare Transportbeschädigungen, abweichende Liefermengen oder abweichende Produkttypen. In jedem Fall hat der Käufer offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen, bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung in Textform anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Verkäuferin für den nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
Die Beschaffenheit der Ware ist abschließend in der jeweiligen technischen Produktbeschreibung der Verkäuferin enthalten, die auf der Internetseite der Verkäuferin für jeden Produkttypen abrufbar ist. Die vereinbarte Beschaffenheit umfasst nur die in der jeweiligen technischen Produktbeschreibung beschriebenen Merkmale. Die in der technischen Produktbeschreibung genannten Merkmale beschreiben die subjektiven und objektiven Anforderungen an die Beschaffenheit der Ware abschließend. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung der Verkäuferin einschließlich der übrigen Angaben auf der Internetseite der Verkäuferin, stellen daneben keine Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, die jeweilige konkrete Einbausituation zu prüfen und sicherzustellen, dass sich die Ware für den von ihm geplanten Verwendungszweck eignet und der Einbau in der konkreten Situation möglich ist. Zusätzlich zur schriftlichen Montageanleitung für die jeweilige Ware mitgeteilte Auskünfte der Verkäuferin zu Montage und Einbau erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und begründen keine Haftung der Verkäuferin.
Garantien im Rechtssinne übernimmt die Verkäuferin nicht. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Abweichend davon verjähren Ansprüche des Käufers wegen Mängeln in fünf Jahren ab Gefahrübergang, wenn die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die Ware dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann die Verkäuferin zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von der Verkäuferin gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht der Verkäuferin, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Die Verkäuferin ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel Der Käufer hat der Verkäuferin die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer der Verkäuferin die mangelhafte Sache auf ihr Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht.
8. Sonstige Haftung
Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, haftet die Verkäuferin bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet die Verkäuferin – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Verkäuferin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die Verkäuferin nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Verkäuferin aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer („Forderungen der Verkäuferin“) behält sich die Verkäuferin das Eigentum an den verkauften Waren vor („Vorbehaltsware“). Der Käufer darf die Vorbehaltsware vor der vollständigen Bezahlung der Forderungen der Verkäuferin weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer hat die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn der Käufer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder der Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware droht (z.B. durch Pfändung). Verletzt der Käufer den Vertrag (insbesondere bei Nichtzahlung des Kaufpreises), ist die Verkäuferin berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Bis auf Widerruf ist der Käufer befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an die Verkäuferin ab.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben der Verkäuferin ermächtigt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Verkäuferin den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer der Verkäuferin die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Verkäuferin in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware zu widerrufen. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin um mehr als 10%, wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
10. Aufrechnung / Zurückbehaltung
Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Schmallenberg.